{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-14", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-42-2003_2003-05-14.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=13&from_date=06.05.2003&to_date=25.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=127&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F14-05-2003-8G-42-2003&number_of_ranks=253", "Checksum": "dd88ba7b7c1f8bcde5605ed6c2011ab9"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.42/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.05.2003 8G.42/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 14.05.2003 8G.42/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 14.05.2003 8G.42/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:03:53", "Checksum": "b54e29145ea1e89b7b9cc8da61dbc61a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       14.05.2003 8G.42/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.42/2003 /pai\nUrteil vom 14. Mai 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nEidgenössische Zollverwaltung Oberzolldirektion, 3003 Bern,\nGesuchstellerin,\ngegen\nX.________ Inc., c/o Büro C.________, Rechtsanwälte,\nGesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian E. Benz, Forchstrasse 4/Kreuzplatz, Postfach 1910, 8032 Zürich.\nGegenstand\nEntsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).\nSachverhalt:\nA.\nAnlässlich einer Zollkontrolle stellte das Zollinspektorat Zürich-Flughafen am 16. August 2000 fest, dass A.________ als Mitinhaber der Speditionsfirma B.________ SA in einer \"Schmuggelweste\" Schmuck und Bijouteriewaren im Wert von Fr. 250'000.-- auf sich trug, die aus dem Zollfreilager entnommen und nicht zur Zollabfertigung angemeldet worden waren. Nach den Angaben von A.________ war der Schmuck für die illegale Einfuhr in Israel bestimmt und hätte im Transitraum einem Kurier übergeben werden sollen. A.________ wurde wegen des Verdachts der illegalen Einfuhr von Goldschmuck bzw. der Widerhandlung gegen Art. 74 des Zollgesetzes (ZG) und Art. 77 der Mehrwertsteuerverordnung (MWStV) sowie der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und des Abgabebetruges gemäss Art. 14 VStrR festgenommen. Am 17. und 18. August 2000 wurden die Räumlichkeiten der B.________ SA durchsucht und Uhren und Schmuckwaren unbestimmter Herkunft sowie umfangreiche Akten und Datenträger beschlagnahmt.\nBei der Sichtung der beschlagnahmten Unterlagen stiessen die Untersuchungsorgane auf Speditionsdossiers für 16 Diamantensendungen aus dem Ausland im Wert von US-Dollar 10'526'054.--, die durch die B.________ SA im Freilager Zürich-Flughafen eingelagert wurden und die für die X.________ Inc. bestimmt gewesen sein sollen. Die Ermittlungen ergaben, dass nur eine Sendung ordnungsgemäss ausgelagert und abgefertigt worden ist. 14 Sendungen sollen demgegenüber illegal ausgelagert worden sein. Der Verbleib der letzten Sendung ist unbekannt.\nDie X.________ Inc. hat ihr Domizil bei der zürcherischen Anwaltskanzlei C.________. Am 29. September 2000 beschlagnahmte die für die vorliegende Angelegenheit zuständige Sektion Untersuchung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen (SU) bei der Kanzlei C.________ die Akten betreffend die X.________ Inc.. Die Akten wurden auf Antrag von Rechtsanwalt Dr. D.________, der bei C.________ für das Dossier zuständig ist, versiegelt.\nAm 3. Oktober 2000 teilte Rechtsanwalt Dr. D.________ der SU mit, dass sein Klient bereit wäre, die versiegelten Akten ohne Rechtsverfahren herauszugeben, wenn die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zusichere, dass keine Informationen betreffend Warenlieferungen und keine Wohnsitz- oder anderen Personendaten an ausländische Behörden weitergegeben würden. Auf diesen Vorschlag trat die EZV nicht ein.\nB.\nMit Gesuch vom 20. März 2003 wendet sich die EZV an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, sie sei zur Entsiegelung der am 29. September 2000 beschlagnahmten Papiere und zu deren weiteren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung zu ermächtigen (act. 1).\nDie Anklagekammer forderte die X.________ Inc., c/o Büro C.________, am 26. März 2003 zur Vernehmlassung auf.\nInnert erstreckter Frist hat Rechtsanwalt Dr. Christian Benz vom Advokaturbüro Benz mit Eingabe vom 5. Mai 2003 namens der X.________ Inc. und von dieser bevollmächtigt (act. 4) zum Gesuch Stellung genommen. Er beantragt, das Gesuch um Entsiegelung abzulehnen (act. 6).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie Gesuchsgegnerin macht geltend, Inhaberin der in den Räumlichkeiten der Kanzlei C.________ versiegelten Akten sei nicht sie, sondern Rechtsanwalt Dr. D.________. Aus diesem Grund richte sich das Entsiegelungsverfahren gegen die falsche Partei. Die Gesuchstellerin hätte in einem Verfahren gegen Rechtsanwalt Dr. D.________ darlegen müssen, weshalb sich dieser nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne (act. 6 S. 2/3).\nDieses Vorbringen ist offensichtlich verfehlt. Einer Telefonnotiz der SU vom 3. Oktober 2000 ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Dr. D.________ mitgeteilt hat, sein Klient sei unter gewissen Bedingungen bereit, die sichergestellten Akten ohne Rechtsverfahren herauszugeben (Beilage 6 zu act. 1). Es geht also um Akten, die dem Klienten von Rechtsanwalt Dr. D.________ gehören. Und der Klient ist ja sogar unter bestimmten Voraussetzungen bereit, die Akten herauszugeben. Davon, dass sich Rechtsanwalt Dr. D.________ unter diesen Umständen auf das Anwaltsgeheimnis berufen könnte, kann nicht die Rede sein.\n"}