Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, alle Beteiligten seien von verschiedenen Behörden mehrfach befragt worden und geständig. Insbesondere habe er in einer Befragung vom 11. April 2002 die Beschuldigungen, die gegen ihn gestützt auf die Aussagen der anderen Beteiligten erhoben worden seien, fast vollständig bestätigt. Der Umfang der Akten könne zur Begründung einer Kollusionsgefahr nicht herangezogen werden. Der Gesuchsteller begründe denn auch nicht, inwiefern konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Gesuchsgegner kolludieren könnte. Und schliesslich hätten die Behörden längstens Zeit gehabt, die angeblich noch beabsichtigten Einvernahmen durchzuführen;