Solange diese Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte. Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, er habe in der Zwischenzeit am 4. April 2002 ein umfassendes und vollumfängliches Geständnis abgelegt und sei am 11. April 2002 ein weiteres Mal einvernommen worden. Der Umstand, dass der Gesuchsteller das umfangreiche Aktenmaterial vorerst sichten müsse, dürfe nicht für eine Hafterstreckung "missbraucht" werden. Dazu komme, dass im Gesuch die angebliche Kollusionsgefahr nirgends konkretisiert worden sei.