Die Anklagekammer lud den Beschuldigten am 19. April 2002 ein, bis zum 24. April 2002 zum Gesuch des Eidgenössischen Untersuchungsrichters Stellung zu nehmen. A.________ beantragt mit Eingabe vom 22. April 2002, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2.- Das vorliegende Gesuch um erneute Haftverlängerung muss - wie bereits das erste Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP - am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil der Anklagekammer 8G.25/2002 vom 4. April 2002, E. 2). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt.