{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-41-2002_2002-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=21.04.2002&to_date=10.05.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=207&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2002-8G-41-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "4e7c307168dc95641f382944cc5083c3"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.41/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.04.2002 8G.41/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.04.2002 8G.41/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.04.2002 8G.41/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:18:29", "Checksum": "bb8d18412659892e2b26163397854807", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.04.2002 8G.41/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n[AZA 0/2]\n8G.41/2002/pai\nANKLAGEKAMMER\n*************************\nSitzung vom 25. April 2002\nEs wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der Anklagekammer,\nBundesrichter Nay, Aeschlimann und Gerichtsschreiber\nMonn.\n---------\nIn Sachen\nEidgenössisches Untersuchungsrichteramt, Gesuchsteller,\ngegen\nA.________, Gesuchsgegner, vertreten durch Fürsprecher Peter Kaufmann, Amthausgasse 1, Bern,\nbetreffend\nVerlängerung der Untersuchungshaft,\nzieht die Anklagekammer in Erwägung:\n1.- a) Seit dem 27. Januar 2000 führt die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) gegen A.________ und einen Mitgesellschafter bei der X.________ GmbH eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Leistungsbetrug im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VstrR, SR 313. 0). Er wird verdächtigt, zwischen April 1998 und Juli 1999 mittels wahrheitswidriger Steuererklärungen gegenüber der Mehrwertsteuerbehörde acht unrechtmässige Rückzahlungen von Vorsteuern in Höhe von insgesamt 4,6 Millionen Franken erwirkt zu haben.\nIm Verlaufe des Verwaltungsstrafverfahrens kam zudem der Verdacht auf, dass Mitarbeiter der Abteilung Mehrwertsteuer der EStV an diesen Vorgängen beteiligt gewesen sein könnten.\nKonkret wird A.________ vorgeworfen, er habe den in jener Zeit in der Hauptabteilung Mehrwertsteuer bei der EStV für die X.________ GmbH als Revisor tätig gewesenen B.________ bestochen.\nGestützt auf eine Strafanzeige der EStV eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts der Bestechung von Amtsträgern des Bundes im Sinne von Art. 288 aStGB. Am 12. März 2002 erliess die BA einen entsprechenden Haftbefehl.\nAm 13. März 2002 eröffnete die BA dem Beschuldigten die Haft. Die eidgenössische Untersuchungsrichterin bestätigte die Haft am 15. März 2002. Sie ging dabei davon aus, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei erfüllt.\nb) Mit Eingabe vom 26. März 2002 stellte die BA bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Mai 2002, zu bewilligen.\nDie Anklagekammer hiess das Gesuch am 4. April 2002 gut und verlängerte die gestützt auf Art. 44 Ziff. 2 BStP verfügte Untersuchungshaft bis Freitag, 19. April 2002. Sie ging dabei davon aus, dass die Ermittlungen, die zur Klärung der eine Kollusionsgefahr begründenden offenen Fragen durchzuführen seien, beförderlich getätigt werden müssen und nicht übermässig umfangreich seien, weshalb die beantragte Haftverlängerung bis 15. Mai 2002 unverhältnismässig lang sei; unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit erscheine eine Haftverlängerung bis 19. April 2002 als angemessen (8G. 25/2002).\nc) Nach Abschluss des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens beantragte die BA am 12. April 2002 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BStP die Einleitung einer Eidgenössischen Voruntersuchung gegen A.________.\nd) Mit Eingabe vom 18. April 2002 stellt der Eidgenössische Untersuchungsrichter bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von A.________ um eine von der Anklagekammer festzusetzende angemessene Dauer, mindestens jedoch bis 15. Juni 2002, zu bewilligen.\nDie Anklagekammer lud den Beschuldigten am 19. April 2002 ein, bis zum 24. April 2002 zum Gesuch des Eidgenössischen Untersuchungsrichters Stellung zu nehmen.\nA.________ beantragt mit Eingabe vom 22. April 2002, er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.\n2.- Das vorliegende Gesuch um erneute Haftverlängerung muss - wie bereits das erste Gesuch gemäss Art. 51 Abs. 2 BStP - am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen Poststelle aufgegeben werden (Urteil der Anklagekammer 8G.25/2002 vom 4. April 2002, E. 2). Die Gesuchstellerin hat diese Frist gewahrt.\n3.- a) Es kann zunächst insbesondere in rechtlicher Hinsicht auf das Urteil der Anklagekammer vom 4. April 2002 verwiesen werden.\nb) Der Gesuchsteller macht geltend, die Akten, die 28 Bundesordner der BA sowie 23 Bundesordner der EStV umfassten, seien ihm am 15. April 2002 übergeben worden. Er sei im Begriff, die vorliegenden Akten und Unterlagen zu studieren und auszuwerten, was mit Blick auf das umfangreiche Aktenmaterial geraume Zeit beanspruche. Anschliessend seien unter anderem noch verschiedene Einzel- und allenfalls Konfrontationseinvernahmen durchzuführen. Es bedürfe keiner langen Ausführungen, um darzutun, dass die noch durchzuführenden Untersuchungshandlungen wegen der erst vor einigen Tagen erfolgten Aktenübergabe an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt noch nicht hätten getätigt werden können.\nSolange diese Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte.\nDer Gesuchsgegner bringt dagegen vor, er habe in der Zwischenzeit am 4. April 2002 ein umfassendes und vollumfängliches Geständnis abgelegt und sei am 11. April 2002 ein weiteres Mal einvernommen worden. Der Umstand, dass der Gesuchsteller das umfangreiche Aktenmaterial vorerst sichten müsse, dürfe nicht für eine Hafterstreckung \"missbraucht\" werden. Dazu komme, dass im Gesuch die angebliche Kollusionsgefahr nirgends konkretisiert worden sei. Und schliesslich seien die wesentlichen Beweismassnahmen (Sperren von Konten, Beschlagnahme diverser Akten, Einvernahmen etc.) bereits durchgeführt worden."}