Ob diese Umteilung zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen worden ist, kann und muss nicht geprüft werden; sie darf jedenfalls nicht zu einer Verzögerung der Ermittlungen führen, die die Kollusionsgefahr rasch beseitigen könnten. Gesamthaft gesehen besteht aufgrund der vorliegenden Informationen höchstens die theoretische Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren könnte. Dies reicht für eine Haftverlängerung nicht aus. Das Gesuch muss folglich abgewiesen werden. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Das Gesuch wird abgewiesen. 2.- Der Eidgenössische Untersuchungsrichter wird angewiesen, D.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3.- Es werden keine Kosten erhoben.