Der Gesuchsgegner bringt dagegen vor, konkrete Indizien dafür, dass er in Freiheit kolludieren könnte, würden vom Gesuchsteller weder geltend gemacht noch aufgezeigt. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und sämtliche sachdienlichen Unterlagen beschlagnahmt worden seien, sei denn auch nicht ersichtlich, inwieweit er in Freiheit kolludieren könnte. Und schliesslich sei davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen, für deren Durchführung die Anklagekammer am 4. April 2002 die Haftverlängerung gewährt hat, fristgerecht getätigt habe.