Ebenfalls am 14. März 2002 erliess die BA einen entsprechenden Haftbefehl (in welchem der Verdacht der Anstiftung zu passiver Bestechung sowie der Amtsgeheimnisverletzung allerdings nicht mehr enthalten sind). Am 15. März 2002 eröffnete die BA dem Beschuldigten die Haft. Die eidgenössische Untersuchungsrichterin bestätigte die Haft ebenfalls am 15. März 2002. Sie ging dabei davon aus, der Haftgrund der Kollusionsgefahr sei erfüllt. b) Mit Eingabe vom 26. März 2002 stellte die BA bei der Anklagekammer des Bundesgerichts gestützt auf Art. 51 Abs. 2 BStP das Gesuch, es sei die Verlängerung der Untersuchungshaft von D.__