322quater StGB, der Anstiftung zu passiver Bestechung im Sinne von Art. 322quater StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB, eventuell der Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB, der Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 Ziff. 1 StGB, der Unterdrückung von Urkunden des Bundes im Sinne von Art. 254 Abs. 1 StGB und eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB respektive der Anstiftung zu diesen Straftaten ausgedehnt. Ebenfalls am 14. März 2002 erliess die BA einen entsprechenden Haftbefehl (in welchem der Verdacht der Anstiftung zu passiver Bestechung sowie der Amtsgeheimnisverletzung allerdings nicht mehr enthalten sind).