Gestützt auf eine Strafanzeige der EStV eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) am 11. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B.________ unter anderem wegen des Verdachts des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB. B.________ sagte am 13. März 2002 aus, nicht nur er selbst, sondern auch D.________ sei in dieser Angelegenheit "angefüttert worden". Darauf wurden auch gegen D.________ Ermittlungen eingeleitet. Am 14. März 2002 wurde das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf D.________ wegen des Verdachts des Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322quater StGB, der Anstiftung zu passiver Bestechung im Sinne von Art.