{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2002-04-25", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-40-2002_2002-04-25.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=20&from_date=21.04.2002&to_date=10.05.2002&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=197&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F25-04-2002-8G-40-2002&number_of_ranks=254", "Checksum": "58276b9544835c8342c88e0be373de82"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.40/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.04.2002 8G.40/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 25.04.2002 8G.40/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 25.04.2002 8G.40/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 18:18:41", "Checksum": "5ad906008a221a6a3ebf871034d705a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       25.04.2002 8G.40/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\nSolange diese Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen worden seien, bestehe weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren und den Zweck der Untersuchung vereiteln könnte.\nDer Gesuchsgegner bringt dagegen vor, konkrete Indizien dafür, dass er in Freiheit kolludieren könnte, würden vom Gesuchsteller weder geltend gemacht noch aufgezeigt.\nInsbesondere angesichts der Tatsache, dass er ein umfassendes Geständnis abgelegt habe und sämtliche sachdienlichen Unterlagen beschlagnahmt worden seien, sei denn auch nicht ersichtlich, inwieweit er in Freiheit kolludieren könnte. Und schliesslich sei davon auszugehen, dass die Bundesanwaltschaft die Ermittlungen, für deren Durchführung die Anklagekammer am 4. April 2002 die Haftverlängerung gewährt hat, fristgerecht getätigt habe.\nc) Dem Gesuch um (erneute) Verlängerung der Untersuchungshaft muss entnommen werden können, welche konkreten Indizien den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren (zum Beispiel Spuren beseitigen oder Beteiligte oder Drittpersonen beeinflussen) könnte; die Angabe, dass diese Möglichkeit theoretisch besteht, reicht nicht aus.\nDas vorliegende Gesuch genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Gesuchsteller macht nur geltend, er habe das umfangreiche Aktenmaterial noch nicht hinlänglich studieren und auswerten können und gedenke, noch weitere Einvernahmen durchzuführen. Daraus ergeben sich jedoch offensichtlich keine konkreten Indizien dafür, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren könnte.\nDer Gesuchsteller verweist denn auch zur Hauptsache auf die Eingabe der BA vom 26. März 2002. Auch dieser Hinweis genügt jedoch nicht. Die Anklagekammer hat in ihrem Entscheid vom 4. April 2002 deutlich gemacht, dass die ihr damals vorliegenden Informationen nur eine verhältnismässig kurze Haftverlängerung bis 19. April 2002 zuliessen, zumal die zur Beseitigung der Kollusionsgefahr noch durchzuführenden Ermittlungen nicht übermässig umfangreich seien und rasch durchgeführt werden könnten. Dass diese Annahme der Anklagekammer unrichtig gewesen wäre, wird im neuen Gesuch nicht geltend gemacht.\nInwieweit die Ermittlungen nach dem Entscheid der Anklagekammer beförderlich vorangetrieben worden sind, ist dem neuen Gesuch nicht zu entnehmen. Der Gesuchsteller führt jedoch aus, dass die BA das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren am 12. April 2002 - also während der durch die Anklagekammer eingeräumten Frist - als abgeschlossen betrachtet und deshalb beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt die Einleitung einer Eidgenössischen Voruntersuchung gegen den Gesuchsgegner beantragt hat. Ob diese Umteilung zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen worden ist, kann und muss nicht geprüft werden; sie darf jedenfalls nicht zu einer Verzögerung der Ermittlungen führen, die die Kollusionsgefahr rasch beseitigen könnten.\nGesamthaft gesehen besteht aufgrund der vorliegenden Informationen höchstens die theoretische Möglichkeit, dass der Gesuchsgegner in Freiheit kolludieren könnte.\nDies reicht für eine Haftverlängerung nicht aus. Das Gesuch muss folglich abgewiesen werden.\nDemnach erkennt die Anklagekammer:\n1.- Das Gesuch wird abgewiesen.\n2.- Der Eidgenössische Untersuchungsrichter wird angewiesen, D.________ unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n3.- Es werden keine Kosten erhoben.\n4.- Dem Gesuchsgegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.\n5.- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.\n______________\nLausanne, 25. April 2002\nIm Namen der Anklagekammer\ndes SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS\nDer Präsident:\nDer Gerichtsschreiber:"}