Dies ist vorliegend nicht der Fall, da insbesondere E.________ in Basel-Stadt zu den Bestellungsbetrügen noch nicht einvernommen worden ist (act. 5 S. 5 Ziff. 14). Prozessökonomische Gründe, die im vorliegenden Fall gegen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden, ergeben sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht (vgl. act. 5 S. 6/7 Ziff. 16 - 18) und sind auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich folglich, die Behörden des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären. Demnach erkennt die Kammer: