Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist zu Unrecht auf BGE 123 IV 23 (act. 5 S. 6 Ziff. 15). In diesem Fall war dafür, dass trotz des in Zürich bestehenden Schwergewichts nicht vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wurde, entscheidend, dass die Untersuchung im wesentlichen abgeschlossen war ( BGE 123 IV 23 S. 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da insbesondere E.________ in Basel-Stadt zu den Bestellungsbetrügen noch nicht einvernommen worden ist (act. 5 S. 5 Ziff.