Dieses Argument kann bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht berücksichtigt werden. Aber die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass "in Zukunft wohl kaum mehr eine Strafverfolgungsbehörde von sich aus tätig werden würde, auch wenn wie in casu der Verdacht auf eine kriminelle Handlung offensichtlich ist", dürfte ohnehin unbegründet sein, denn eine Strafverfolgungsbehörde, die diesen Standpunkt einnähme, käme ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach.