al. 1 sowie 146 Abs. 2 StGB). Dass der bandenmässige Diebstahl mit einer etwas höheren Mindeststrafe bedroht ist, ändert daran nichts. Die 19 im Kanton Basel-Stadt verübten Bestellungsbetrüge sind folglich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist nebenbei darauf, dass sie diese Vorwürfe von sich aus abgeklärt habe, weshalb ein einfaches Zusammenzählen von Einzeltaten "kriminalpolitisch unerwünschte Konsequenzen" haben könnte (act. 5 S. 5 Ziff. 13). Dieses Argument kann bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht berücksichtigt werden.