dies ist z.B. bei gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Hehlerei der Fall ( BGE 72 IV 39 E. 2). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt behauptet nicht, dass im Falle der in ihrem Kanton verübten Bestellungsbetrüge eine gewerbsmässige Tatbegehung von vornherein ausgeschlossen wäre. Sie macht nur geltend, dass es sich beim Betrug im Gegensatz zum Diebstahl nicht um ein Aneignungsdelikt mit Gewahrsamsbruch handle (act. 5 S. 5). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich die Strafdrohungen für die in Frage stehenden Tatbestände nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 sowie 146 Abs. 2 StGB).