Nach der Rechtsprechung kann sich die Frage nach dem Schwergewicht immer dann stellen, wenn gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen. Diese Voraussetzung ist bei Handlungen erfüllt, die teils unter eine leichtere, teils unter eine schwerere Form desselben Tatbestandes fallen (z.B. bei Diebstahl und bandenmässigem Diebstahl). Verschiedene in Frage kommende Tatbestände sind dann gleich gelagert, wenn sich die Strafdrohungen nicht wesentlich unterscheiden ( BGE 117 IV 90 E. 4c mit Hinweisen); dies ist z.B. bei gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Hehlerei der Fall ( BGE 72 IV 39 E. 2).