5. Schliesslich ist zu prüfen, was unter dem oben in E. 2 verwendeten Begriff der "vergleichbaren Fälle" zu verstehen ist. Das Bezirksstatthalteramt Liestal ist der Auffassung, dass es sich bei Diebstahl und bei Betrug um Vermögensdelikte handle, die gleichartig bzw. gleichwertig seien, so dass die 19 im Kanton Basel-Stadt verübten gewerbsmässigen Bestellungsbetrüge bei der Frage, in welchem Kanton sich das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit befinde, berücksichtigt werden müssten (act. 1 S. 6). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Meinung, die A.______