Es ist folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass A.________ und Konsorten als Täter ausscheiden und den Behörden des Kantons Basel-Landschaft nicht angelastet werden kann, sie seien leichtfertig zu diesem Schluss gekommen, um sich ihrer Pflicht, Fälle aus anderen Kantonen zu übernehmen, zu entziehen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschuldigen im Kanton Basel-Landschaft nur sieben Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zur Last gelegt werden können.