ebenfalls bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). Das Bezirksstatthalteramt Liestal macht geltend, die neun in Frage stehenden Straftaten hätten einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können. Die anderen Täter hätten die Taten eingestanden (Schreiben Bezirksstatthalteramt an Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2003 S. 2). Dies wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht bestritten. Es ist folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass A._____