Früher erhobene Vorwürfe, die bis zum Verfahren vor der Anklagekammer einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können, so dass der Beschuldigte klarerweise als Täter ausser Betracht fällt, sind bei der Bestimmung des Gerichtsstandes folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Kantone ihrer Pflicht zur Übernahme von in anderen Kantonen verübten Straftaten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie leichthin einen Einstellungsbeschluss mit der Begründung fällen, der Verdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen ( BGE 76 IV 202 E. 3; ebenfalls bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2).