Nach ständiger Praxis ist der Gerichtsstand gestützt auf diejenigen Vorwürfe zu bestimmen, die dem Beschuldigten aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer überhaupt gemacht werden können ( BGE 116 IV 83 E. 2; 113 IV 108 E. 1; 112 IV 61 E. 2; 98 IV 60 E. 2; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). Früher erhobene Vorwürfe, die bis zum Verfahren vor der Anklagekammer einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können, so dass der Beschuldigte klarerweise als Täter ausser Betracht fällt, sind bei der Bestimmung des Gerichtsstandes folglich nicht mehr zu berücksichtigen.