Auch andere Kriterien (wie z.B. Wohnort oder Sprache des Beschuldigten) können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. Schliesslich kommt in besonders komplexen Fällen das forum secundum praeventionis als Kriterium in Frage, bei welchem nicht auf die erste angezeigte Tat abgestellt, sondern der Gerichtsstand im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festgesetzt wird. In jedem Fall muss jedoch darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden.