Ein Abweichen kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Auch andere Kriterien (wie z.B. Wohnort oder Sprache des Beschuldigten) können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen.