2. Die Anklagekammer hat sich kürzlich in einem zur Publikation bestimmten Entscheid ausführlich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann (vgl. BGE 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003 mit Hinweisen). Zunächst ist zu betonen, dass ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Ein Abweichen kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt.