B. Das Bezirksstatthalteramt Liestal/BL wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Übernahme des Strafverfahrens in Sachen A.________, B.________, C.________ und Konsorten betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie gewerbsmässigen Betrug für zuständig zu erklären (act. 1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2003, das Begehren des Statthalteramtes Liestal sei abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.________, B.________, C.________, E.______