{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-39-2003_2003-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=135&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2003-8G-39-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "e444272cf7333ec637ab51e3be71598b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.39/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:20:19", "Checksum": "6eb66ab396e178c56006938c87e255c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n5.\nSchliesslich ist zu prüfen, was unter dem oben in E. 2 verwendeten Begriff der \"vergleichbaren Fälle\" zu verstehen ist. Das Bezirksstatthalteramt Liestal ist der Auffassung, dass es sich bei Diebstahl und bei Betrug um Vermögensdelikte handle, die gleichartig bzw. gleichwertig seien, so dass die 19 im Kanton Basel-Stadt verübten gewerbsmässigen Bestellungsbetrüge bei der Frage, in welchem Kanton sich das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit befinde, berücksichtigt werden müssten (act. 1 S. 6). Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Meinung, die A.________ zur Last gelegten Bestellungsbetrüge könnten zur Ermittlung eines Schwergewichts nicht mit den bandenmässigen Einbruchstaten gleichgesetzt werden, da nicht von gleichartigen oder gleich gelagerten deliktischen Handlungen gesprochen werden könne (act. 5 S. 4/5 Ziff. 12).\nNach der Rechtsprechung kann sich die Frage nach dem Schwergewicht immer dann stellen, wenn gleichartige oder gleich gelagerte deliktische Handlungen zur Diskussion stehen. Diese Voraussetzung ist bei Handlungen erfüllt, die teils unter eine leichtere, teils unter eine schwerere Form desselben Tatbestandes fallen (z.B. bei Diebstahl und bandenmässigem Diebstahl). Verschiedene in Frage kommende Tatbestände sind dann gleich gelagert, wenn sich die Strafdrohungen nicht wesentlich unterscheiden (\nBGE 117 IV 90 E. 4c mit Hinweisen); dies ist z.B. bei gewerbsmässigem Diebstahl und gewerbsmässiger Hehlerei der Fall (\nBGE 72 IV 39 E. 2).\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Stadt behauptet nicht, dass im Falle der in ihrem Kanton verübten Bestellungsbetrüge eine gewerbsmässige Tatbegehung von vornherein ausgeschlossen wäre. Sie macht nur geltend, dass es sich beim Betrug im Gegensatz zum Diebstahl nicht um ein Aneignungsdelikt mit Gewahrsamsbruch handle (act. 5 S. 5). Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass sich die Strafdrohungen für die in Frage stehenden Tatbestände nicht wesentlich unterscheiden (vgl. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 al. 1 sowie 146 Abs. 2 StGB). Dass der bandenmässige Diebstahl mit einer etwas höheren Mindeststrafe bedroht ist, ändert daran nichts.\nDie 19 im Kanton Basel-Stadt verübten Bestellungsbetrüge sind folglich bei der Bestimmung des Gerichtsstandes zu berücksichtigen.\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist nebenbei darauf, dass sie diese Vorwürfe von sich aus abgeklärt habe, weshalb ein einfaches Zusammenzählen von Einzeltaten \"kriminalpolitisch unerwünschte Konsequenzen\" haben könnte (act. 5 S. 5 Ziff. 13). Dieses Argument kann bei der Bestimmung des Gerichtsstands nicht berücksichtigt werden. Aber die Annahme der Staatsanwaltschaft, dass \"in Zukunft wohl kaum mehr eine Strafverfolgungsbehörde von sich aus tätig werden würde, auch wenn wie in casu der Verdacht auf eine kriminelle Handlung offensichtlich ist\", dürfte ohnehin unbegründet sein, denn eine Strafverfolgungsbehörde, die diesen Standpunkt einnähme, käme ihren gesetzlichen Pflichten nicht nach.\n6.\nGesamthaft gesehen stehen sich von den insgesamt 28 Straftaten sieben, die im Kanton Basel-Landschaft verübt worden sein sollen, und 21, die den Beschuldigten im Kanton Basel-Stadt angelastet werden, gegenüber. Da auf den Kanton Basel-Stadt somit drei Viertel der Delikte entfallen, besteht in diesem Kanton ein Schwergewicht, welches dafür spricht, diesen Kanton für zuständig zu erklären.\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verweist zu Unrecht auf\nBGE 123 IV 23 (act. 5 S. 6 Ziff. 15). In diesem Fall war dafür, dass trotz des in Zürich bestehenden Schwergewichts nicht vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen wurde, entscheidend, dass die Untersuchung im wesentlichen abgeschlossen war (\nBGE 123 IV 23 S. 27). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da insbesondere E.________ in Basel-Stadt zu den Bestellungsbetrügen noch nicht einvernommen worden ist (act. 5 S. 5 Ziff. 14).\nProzessökonomische Gründe, die im vorliegenden Fall gegen ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sprechen würden, ergeben sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht (vgl. act. 5 S. 6/7 Ziff. 16 - 18) und sind auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich folglich, die Behörden des Kantons Basel-Stadt für zuständig zu erklären.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDas Gesuch wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Basel-Stadt werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.________ und Konsorten zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieses Urteil wird dem Bezirksstatthalteramt Liestal und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 4. April 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}