{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-39-2003_2003-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=135&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2003-8G-39-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "e444272cf7333ec637ab51e3be71598b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.39/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:20:19", "Checksum": "6eb66ab396e178c56006938c87e255c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n3.\nZunächst ist zu prüfen, von wie vielen Einbruchdiebstählen im Kanton Basel-Landschaft auszugehen ist. Das Bezirksstatthalteramt Liestal geht von sieben Fällen aus (act. 1 S. 5 unten); demgegenüber seien neun weitere Fälle, in denen zunächst gegen A.________ und Konsorten ermittelt worden sei, in der Zwischenzeit einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet worden (act. 1 S. 2 lit. b). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist dagegen der Auffassung, dass auch diese Fälle bei der Prüfung des Gerichtsstandes berücksichtigt werden müssten (act. 5 S. 2 Ziff. 4); die Behauptung des Bezirksstatthalteramtes, die in Frage stehenden neun Taten könnten einer anderen Täterschaft zugeordnet werden, spiele bei der Bestimmung des Gerichtsstandes keine Rolle (act. 5 S. 3 Ziff. 6).\nNach ständiger Praxis ist der Gerichtsstand gestützt auf diejenigen Vorwürfe zu bestimmen, die dem Beschuldigten aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt des Verfahrens vor der Anklagekammer überhaupt gemacht werden können (\nBGE 116 IV 83 E. 2;\n113 IV 108 E. 1;\n112 IV 61 E. 2;\n98 IV 60 E. 2; kürzlich bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2). Früher erhobene Vorwürfe, die bis zum Verfahren vor der Anklagekammer einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können, so dass der Beschuldigte klarerweise als Täter ausser Betracht fällt, sind bei der Bestimmung des Gerichtsstandes folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Es ist jedoch zu beachten, dass sich die Kantone ihrer Pflicht zur Übernahme von in anderen Kantonen verübten Straftaten nicht dadurch entziehen dürfen, dass sie leichthin einen Einstellungsbeschluss mit der Begründung fällen, der Verdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen (\nBGE 76 IV 202 E. 3; ebenfalls bestätigt im Urteil 8G.111/2002 vom 26. November 2002 E. 2).\nDas Bezirksstatthalteramt Liestal macht geltend, die neun in Frage stehenden Straftaten hätten einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet werden können. Die anderen Täter hätten die Taten eingestanden (Schreiben Bezirksstatthalteramt an Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2003 S. 2). Dies wird von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht bestritten. Es ist folglich im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass A.________ und Konsorten als Täter ausscheiden und den Behörden des Kantons Basel-Landschaft nicht angelastet werden kann, sie seien leichtfertig zu diesem Schluss gekommen, um sich ihrer Pflicht, Fälle aus anderen Kantonen zu übernehmen, zu entziehen.\nUnter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass den Beschuldigen im Kanton Basel-Landschaft nur sieben Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu zur Last gelegt werden können.\n4.\nWeiter ist unklar, von wie vielen Einbruchdiebstählen im Kanton Basel-Stadt ausgegangen werden muss. Das Bezirksstatthalteramt Liestal stellt bei den rechtlichen Ausführungen fest, auf den Kanton Basel-Stadt entfielen vier Fälle (act. 1 S. 5 unten). Dies stimmt mit den Ausführungen, die das Bezirksstatthalteramt zum Tatsächlichen gemacht hat, nicht überein. Dort werden ausdrücklich nur ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl aufgeführt (act. 1 S. 2 unten). Mit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 5 S. 2 Ziff. 3) ist bei der Prüfung der Gerichtsstandsfrage folglich davon auszugehen, dass auf diesen Kanton nur ein vollendeter und ein versuchter Einbruchdiebstahl entfallen.\n"}