{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-04", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-39-2003_2003-04-04.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=27.03.2003&to_date=15.04.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=135&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F04-04-2003-8G-39-2003&number_of_ranks=269", "Checksum": "e444272cf7333ec637ab51e3be71598b"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.39/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 04.04.2003 8G.39/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:20:19", "Checksum": "6eb66ab396e178c56006938c87e255c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       04.04.2003 8G.39/2003\nRegeste:\nZuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.39/2003 /pai\nUrteil vom 4. April 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nBezirksstatthalteramt Liestal, 4410 Liestal,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.\nGegenstand\nBestimmung des Gerichtsstandes in Sachen A.________, B.________, C.________ und Konsorten.\nSachverhalt:\nA.\nIm April 2002 ereigneten sich im Kanton Basel-Landschaft zahlreiche Einbruchdiebstähle. Aufgrund des Vorgehens der Täter entstand der Verdacht, dass A.________, D.________, B.________ und F.________ die Taten verübt haben könnten. Die Strafuntersuchung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls wurde durch das Statthalteramt Liestal am 6. August 2002 eröffnet. Die Beschuldigten wurden in der Folge observiert.\nAm 9. Oktober 2002 wurde A.________ bei einem Einbruchsversuch in Basel-Stadt angehalten und verhaftet.\nNach dem heutigen Stand der Ermittlungen soll A.________ vor allem zusammen mit B.________ und C.________ seit Juni 2002 in mehreren Kantonen, darunter den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft, gewerbs- und bandenmässige Diebstähle begangen haben.\nIm Einzelnen hat A.________ eingestanden, im Kanton Basel-Landschaft drei und im Kanton Basel-Stadt zwei Einbruchdiebstähle begangen bzw. versucht zu haben. Vier weitere Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu, die im Kanton Basel-Landschaft verübt wurden, konnten bisher keiner Täterschaft zugeordnet werden. Jedoch kommt auch in diesen Fällen A.________ als Täter in Frage. Weitere neun Fälle, die im Kanton Basel-Landschaft verübt wurden, sollen einwandfrei einer anderen Täterschaft zugeordnet worden sein.\nGemäss seinen eigenen Zugaben besteht überdies der Verdacht, dass A.________ im Kanton Basel-Stadt seit Januar 2002 zusammen mit E.________ 19 gewerbsmässige Bestellungsbetrüge begangen haben könnte.\nDie Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen.\nB.\nDas Bezirksstatthalteramt Liestal/BL wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, es seien die Behörden des Kantons Basel-Stadt zur Übernahme des Strafverfahrens in Sachen A.________, B.________, C.________ und Konsorten betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl sowie gewerbsmässigen Betrug für zuständig zu erklären (act. 1).\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2003, das Begehren des Statthalteramtes Liestal sei abzuweisen und es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A.________, B.________, C.________, E.________ und Konsorten vorgeworfenen Deliktshandlungen zu verfolgen und zu beurteilen (act. 5).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nEs ist unbestritten, dass die erste Diebstahlsanzeige in Sissach im Kanton Basel-Landschaft erstattet und in diesem Kanton das Verfahren gegen A.________ zuerst eröffnet worden ist (act. 1 S. 4 unten). Gemäss dem Grundsatz des forum praeventionis ist demnach der Kanton Basel-Landschaft für das vorliegende Strafverfahren zuständig.\nDas Bezirksstatthalteramt Liestal ist jedoch der Auffassung, dass das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Basel-Stadt liege, weshalb gemäss der Rechtsprechung der Anklagekammer vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen und der Kanton Basel-Stadt für zuständig erklärt werden müsse (vgl. act. 1 S. 4 - 6).\n2.\nDie Anklagekammer hat sich kürzlich in einem zur Publikation bestimmten Entscheid ausführlich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann (vgl. BGE 8G.130/2002 vom 12. Februar 2003 mit Hinweisen). Zunächst ist zu betonen, dass ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn triftige Gründe dafür sprechen. Ein Abweichen kann etwa gerechtfertigt sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Auch andere Kriterien (wie z.B. Wohnort oder Sprache des Beschuldigten) können bei der Frage, ob ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt ist, eine Rolle spielen. Schliesslich kommt in besonders komplexen Fällen das forum secundum praeventionis als Kriterium in Frage, bei welchem nicht auf die erste angezeigte Tat abgestellt, sondern der Gerichtsstand im Verhältnis der Kantone, in denen jeweils ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, festgesetzt wird. In jedem Fall muss jedoch darauf geachtet werden, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden.\n"}