Der Gesuchsteller wird, sofern er an seinen Anträgen festhalten will, über diese der Anklagekammer des Bundesgerichts ein begründetes Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung für die Untersuchungshaft und andere erlittene Nachteile einzureichen haben. Dabei könnte es sich als zweckmässig erweisen, mit dem Gesuch zuzuwarten, bis die Behörden des Kantons Zürich über die bei ihnen eingereichten Gesuche bzw. über die Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft entschieden haben. 5.- Unter den Umständen des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt die Anklagekammer: 1.- Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2.- Es werden keine Kosten erhoben.