Entschädigungsgesuche nach Art. 122 BStP sind - soweit sie sich auf den unter der Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung beziehen - nach der Rechtsprechung der Anklagekammer trotz des Übergangs der Verfahrensherrschaft vom Bund auf den Kanton an die zuständigen Bundesbehörden zu richten; die Entschädigung für allfällige, in diesem Abschnitt des Verfahrens erlittene Nachteile ist denn auch durch den Bund zu leisten ( Art. 122 BStP; BGE 83 IV 207 E. 2, unter Hinweis auf BGE 69 IV 187; bestätigt im unveröffentlichten BGE vom 7. Dezember 1989 i.S. L. gegen Schweiz. Bundesanwaltschaft).