und auch die in der früheren Einstellung vom 27. Oktober 1998 verfügte teilweise Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 150'444. 95. Den Beschuldigten wurde weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Ein Gesuch von K.________ um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2000 ist vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts hängig. D.- Mit Eingabe vom 21. August 2000 an die Anklagekammer des Bundesgerichts ersucht K.________ um "gerichtliche Beurteilung des Kosten- und Entschädigungsentscheides" in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich vom 30. Mai 2000.