Die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich stellte das gegen S.________ und G.________ geführte Verfahren am 27. Oktober 1998 vollumfänglich ein. Die Untersuchungskosten wurden zu 5/10 auf die Staatskasse genommen, zu 1/10 S.________ und zu 2/10 G.________ auferlegt. Auch die gegen K.________ geführte Strafuntersuchung wurde eingestellt, soweit diese die Beschaffungsgeschäfte im Zusammenhang mit der ETHZ betraf. Die verbleibenden 2/10 der Untersuchungskosten wurden K.________ auferlegt. Den Beschuldigten wurde in Anwendung von § 43 Abs. 1 StPO/ZH weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet. Einen gegen die Einstellung betreffend K.__