{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-08", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-38-2000_2000-11-08.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=11&from_date=28.10.2000&to_date=16.11.2000&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=105&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F08-11-2000-8G-38-2000&number_of_ranks=243", "Checksum": "adf991e66a86480980a83490799ddfb7"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.38/2000"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.11.2000 8G.38/2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 08.11.2000 8G.38/2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 08.11.2000 8G.38/2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 19:17:38", "Checksum": "f06fa94e2ed1c438af9db7fa2818e7a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       08.11.2000 8G.38/2000\nRegeste:\nStraftaten\n\n[AZA 0/2]\n8G.38/2000/bue\nANKLAGEKAMMER\n*************************\n8. November 2000\nEs wirken mit: Bundesrichter Corboz, Präsident der\nAnklagekammer, Bundesrichter Nay, Raselli und Gerichtsschreiber\nKüng.\n---------\nIn Sachen\nK.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Kohlrainstrasse 10, Küsnacht/Zürich,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin,\nbetreffend\nEntschädigung, Aufhebung Kontensperre,\nRückerstattung Kaution;\nhat sich ergeben:\nA.- Die schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 11. August 1994 gegen K.________ und S.________ im Zusammenhang mit der Beschaffung von EDV-Geräten an der ETHZ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren, welches in der Folge auf G.________ ausgedehnt wurde. Am 31. August 1994 wurde K.________ auf Antrag der Bundesanwaltschaft in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 8. Dezember 1994 entlassen wurde.\nAm 8. September 1994 erstatteten die Firma M.________ Corporation (USA) und A.________ gegen K.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen Betruges, Veruntreuung, qualifizierter ungetreuer Geschäftsführung und betrügerischen Konkurses, worauf diese das Verfahren entsprechend ausdehnte.\nAm 28. Oktober 1994 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung des ETHZ-Bediensteten S.________ und des Bundesbeamten G.________ und vereinigte die weitere Untersuchung und Beurteilung der gesamten Strafsache in der Hand der Strafbehörden des Bundes.\nDer Eidgenössische Untersuchungsrichter eröffnete am 4. November 1994 gegen die Beschuldigten eine eidgenössische Voruntersuchung.\nDas Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vereinigte in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 28. Oktober 1994 in Anwendung von Art. 344 Ziff. 1 StGB die weitere Untersuchung und Beurteilung der gesamten Strafsache am 22. April 1996 in der Hand der Strafbehörden des Kantons Zürich; dies mit der Begründung, der überwiegende Teil der den Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen unterliege der kantonalen Gerichtsbarkeit, mit Schwergewicht im Kanton Zürich.\nB.- Die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich stellte das gegen S.________ und G.________ geführte Verfahren am 27. Oktober 1998 vollumfänglich ein. Die Untersuchungskosten wurden zu 5/10 auf die Staatskasse genommen, zu 1/10 S.________ und zu 2/10 G.________ auferlegt. Auch die gegen K.________ geführte Strafuntersuchung wurde eingestellt, soweit diese die Beschaffungsgeschäfte im Zusammenhang mit der ETHZ betraf.\nDie verbleibenden 2/10 der Untersuchungskosten wurden K.________ auferlegt. Den Beschuldigten wurde in Anwendung von § 43 Abs. 1 StPO/ZH weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.\nEinen gegen die Einstellung betreffend K.________ gerichteten Rekurs der Bundesanwaltschaft wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich am 29. September 1999 vollumfänglich ab. Diese Einstellungsverfügung ist rechtskräftig.\nDer Rekurs der Bundesanwaltschaft betreffend die Untersuchung gegen S.________ und G.________ wurde teilweise gutgeheissen, zum grössten Teil aber ebenfalls abgewiesen. Auf die gegen diesen Entscheid erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 8. Dezember 1999 nicht ein.\nC.- Mit Verfügung vom 21. Juni 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich einen weiteren Teil der Untersuchung gegen K.________ ein. Die Kosten wurden diesem zu einem Viertel auferlegt; drei Viertel wurden auf die Staatskasse genommen. Eine Umtriebsentschädigung oder Genugtuung wurde nicht zugesprochen. Für den verbleibenden Teil der K.________ zur Last gelegten strafbaren Handlungen erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich Anklage beim Bezirksgericht Zürich wegen betrügerischen Konkurses, Betruges etc.\nAm 19. November 1999 verurteilte das Bezirksgericht Zürich K.________ wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung (Art. 159 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 2 aStGB) zu drei Monaten Gefängnis; an diese Strafe wurde die erstandene Untersuchungshaft von 101 Tagen angerechnet. Von den übrigen Anschuldigungen wurde er freigesprochen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben. Die Kosten der Untersuchung wurden K.________ vollumfänglich auferlegt; eine Entschädigung wurde ihm nicht zugesprochen.\nEin gegen die Einstellungsverfügung gerichtetes Gesuch um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge wurde durch den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich am 13. Dezember 1999 teilweise gutgeheissen, indem die teilweise Kostenauflage aufgehoben wurde. Auf die mit dem Gesuch ebenfalls gestellten Begehren um Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 250'000.-- und einer Genugtuung von Fr. 112'500.-- wurde nicht eingetreten, da die durch die Bundesanwaltschaft angeordnete Untersuchungshaft im Zeitpunkt der Abtretung der Untersuchung - am 8. November 1996 - nicht mehr angedauert habe und K.________ seit dem 4. November 1994 einen amtlichen Verteidiger gehabt habe. Die Kosten wurden zu zwei Dritteln K.________ auferlegt, im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.\nEinen gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs überwies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. März 2000 der II. Strafkammer als Berufungsgericht, da inzwischen sowohl K.________ als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen das Urteil vom 19. November 1999 Berufung erhoben hatten.\nMit Verfügung vom 30. Mai 2000 bestätigte die Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich die Einstellung der Untersuchungen gegen S.________ und G.________ und auch die in der früheren Einstellung vom 27. Oktober 1998 verfügte teilweise Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 150'444. 95. Den Beschuldigten wurde weder eine Umtriebsentschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen."}