6. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Unterlagen seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu versiegeln. Dieses Verfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid erledigt. Folglich ist der Antrag gegenstandslos geworden. Es ist nicht notwendig, die Unterlagen "aus der Versiegelung zu entlassen". Auch dieser Antrag der ESBK ist gegenstandslos. Sie kann die beschlagnahmten Unterlagen, die durch die Beschwerdeführerin offenbar versiegelt worden sind (8G.41/2003 act. 1 S. 62), ohne weiteres einsehen und bei ihrer Untersuchung verwenden.