5. In Bezug auf die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen macht die Beschwerdeführerin nur geltend, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Punktegewinne ausbezahlt worden seien, weshalb eine unzulässige "fishing expedition" der ESBK vorliege (8G.41/2003 act. 9 S. 65). Davon kann nicht die Rede sein. Selbst die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine befragte Person ausgesagt hat, sie habe Punktegewinne ausbezahlt (8G.41/2003 act. 9 S. 7). Ob diese Person "verwirrt" war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, und ob sie korrekt einvernommen worden ist, ist für das vorliegende Verfahren unwesentlich.