Wie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.37/2003 act. 1 S. 36/37). Es ist jedoch nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin in den ungewöhnlich ausführlichen Rechtsschriften mit keinem Wort darlegt, aus welchem Grund die Beschriftungen der Tasten geändert worden sind. Entgegen der Zugabe ihres Geschäftsführers macht sie nur geltend, die Taste "Stake" habe bereits zum Zeitpunkt der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 existiert (8G.37/2003 act. 1 S. 22/23). Sie verweist dazu auf ihre Beilagen 13 und 15, zwei Dokumentationen zum Spielautomaten Pentium.