Und zum dritten hat A.________ zugegeben, dass eine weitere Taste (Stake) bei der zugelassenen Version überhaupt nicht vorhanden ist und nur bei den beschlagnahmten Geräten von ihm angebracht worden war. Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass "die Tastenbeschriftungen etc. nun etwas anders lauten" (8G.27/2003 act. 9 S. 10). Insgesamt geht es folglich um drei Änderungen, die gegenüber dem homologisierten Spielautomaten vorgenommen worden sind. Wie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.37/2003 act. 1 S. 36/37).