4 S. 7/8). Die Beschwerdeführerin bringt im zweiten Schriftenwechsel vor, bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um homologisierte Automaten (8G.37/2003 act. 9 S. 9). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen hat A.________ selber zugegeben, dass er bei den beschlagnahmten Geräten Banknotenleser angebracht hatte, die beim homologisierten Gerät fehlen. Zum zweiten sind die Tasten 1 bis 5 anders beschriftet (Skip/Collect, Hand 2/Red, Hand 4/Black, Hand 5/Gamble, Start/Card; vgl. die Photos 8G.37/2003 Beilagen 10 und 11 zu act. 4). Und zum dritten hat A.______