__ zugegeben, dass er an den Geräten weitere Änderungen vorgenommen habe, indem er die Taste "Stake" und einen Banknotenleser angebracht und später wieder entfernt habe. Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, die Geräte zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob die Geräte noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufwiesen, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.37/2003 act. 4 S. 7/8).