4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Spielautomat Pentium sei mit Verfügung vom 18. Juli 1995 zugelassen worden (8G.37/2003 act. 1 S. 4). Dies trifft grundsätzlich zu. Die ESBK macht jedoch geltend, die beschlagnahmten Geräte wiesen gegenüber dem zugelassenen Gerät wesentliche Veränderungen auf. Zum einen hätten sie eine geänderte Tastenbeschriftung, die auf ein Risikospiel hindeute. Zudem habe A.________ zugegeben, dass er an den Geräten weitere Änderungen vorgenommen habe, indem er die Taste "Stake" und einen Banknotenleser angebracht und später wieder entfernt habe.