13 Beilage 4). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vollmacht die Befugnis für die Beschwerden vom 3. und 10. März 2003 umfasst. 3. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Strafverfahren sei einzustellen, ist darauf nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Beschlagnahmen. Ob sich die Beschwerdeführerin oder ihr Geschäftsführer strafbar gemacht haben, ist heute nicht zu prüfen.