2. Die ESBK wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalt Claude Lengyel zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt sei (8G.37/2003 act. 12 S. 15 - 17). Die Frage ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Lengyel, wie die ESBK im zweiten Schriftenwechsel des zweiten Verfahrens selber feststellt, nun eine Vollmacht nachgereicht hat (8G.41/2003 act. 12 S. 2/3). Gemäss dieser Vollmacht vom 30. April 2003 wird Rechtsanwalt Lengyel in Sachen "A.________/A.________ AG/X.________ GmbH versus ESBK etc. betreffend Strafverfahren Pentium (A.________ AG/X.________/Diverse Beschwerden etc." als Rechtsvertreter eingesetzt (8G.41/2003 act. 13 Beilage 4).