Die X.________ GmbH wendet sich mit Beschwerde vom 10. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss der Verfügung vom 4. März 2003 seien aufzuheben und die betreffenden Gegenstände seien der Beschwerdeführerin freizugeben. Es sei das gegen sie und gegen ihren Geschäftsführer A.________ eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Weiter stellt sie den prozessualen Antrag, es seien alle Unterlagen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu versiegeln (8G.41/2003 act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.