C. Im gleichen Verfahren beschlagnahmte die ESBK mit Verfügung vom 4. März 2003 beim Treuhandbüro B.________ sämtliche Buchhaltungsunterlagen der X.________ GmbH bezüglich des Spielsalons D.________ für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2003, die Belege für die Einnahmen aus den Spielautomaten, die Belege bezüglich bar ausgezahlter Punktegewinne und die Bilanz und Erfolgsrechnung mit den entsprechenden Kontoblättern für die angegebene Zeitperiode. Das Treuhandbüro wurde unter Hinweis auf Art. 17 VStrR angewiesen, der Verfügung Folge zu leisten. Die X.______