Es sei das Strafverfahren sofort einzustellen (8G.37/2003 act. 1). Die ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (8G.37/2003 act. 4). Im zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 7. und 23. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.37/2003 act. 9 und 12).