B. Am 27. Februar 2003 wurde A.________ befragt. Am selben Tag fand im Spielsalon D.________ eine Durchsuchung statt. Vorgefunden wurden nur acht Spielautomaten Pentium. Diese wurden zusammen mit weiteren Gegenständen beschlagnahmt. Die X.________ GmbH wendet sich mit Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss Verfügung vom 27. Februar 2003 seien aufzuheben und die betreffenden Gegenstände seien der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es sei das Strafverfahren sofort einzustellen (8G.37/2003 act. 1).