A. Am 31. Januar 2003 teilte die Wirtschaftspolizei der Stadt Winterthur der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) mit, es bestehe der Verdacht, dass im Spielsalon D.________ gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52) verstossen werde, indem an Spielautomaten Roulino Plus und Pentium Punktegewinne an die Spieler ausbezahlt würden. Die ESBK eröffnete gegen A.________ von der X.________ GmbH in Zürich eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das SBG.