{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-37-2003_2003-05-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=06.05.2003&to_date=25.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-05-2003-8G-37-2003&number_of_ranks=253", "Checksum": "1d0d7348bca891b60481a34766f53c0e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.37/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.37/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.05.2003 8G.37/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.05.2003 8G.37/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:14:47", "Checksum": "c83ade710100eb3fcd5027cf5441e07d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.37/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\n4.\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der Spielautomat Pentium sei mit Verfügung vom 18. Juli 1995 zugelassen worden (8G.37/2003 act. 1 S. 4).\nDies trifft grundsätzlich zu. Die ESBK macht jedoch geltend, die beschlagnahmten Geräte wiesen gegenüber dem zugelassenen Gerät wesentliche Veränderungen auf. Zum einen hätten sie eine geänderte Tastenbeschriftung, die auf ein Risikospiel hindeute. Zudem habe A.________ zugegeben, dass er an den Geräten weitere Änderungen vorgenommen habe, indem er die Taste \"Stake\" und einen Banknotenleser angebracht und später wieder entfernt habe. Diese Änderungen hätten die ESBK veranlasst, die Geräte zu beschlagnahmen, um eine vertiefte technische Prüfung durchführen und feststellen zu können, ob die Geräte noch weitere, nicht der Homologation entsprechende Abweichungen aufwiesen, die typischerweise zu einem als Geldspielgerät zu qualifizierenden unechten Punktespielautomaten gehören (8G.37/2003 act. 4 S. 7/8).\nDie Beschwerdeführerin bringt im zweiten Schriftenwechsel vor, bei den beschlagnahmten Geräten handle es sich um homologisierte Automaten (8G.37/2003 act. 9 S. 9). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Zum einen hat A.________ selber zugegeben, dass er bei den beschlagnahmten Geräten Banknotenleser angebracht hatte, die beim homologisierten Gerät fehlen. Zum zweiten sind die Tasten 1 bis 5 anders beschriftet (Skip/Collect, Hand 2/Red, Hand 4/Black, Hand 5/Gamble, Start/Card; vgl. die Photos 8G.37/2003 Beilagen 10 und 11 zu act. 4). Und zum dritten hat A.________ zugegeben, dass eine weitere Taste (Stake) bei der zugelassenen Version überhaupt nicht vorhanden ist und nur bei den beschlagnahmten Geräten von ihm angebracht worden war.\nDie Beschwerdeführerin anerkennt denn auch, dass \"die Tastenbeschriftungen etc. nun etwas anders lauten\" (8G.27/2003 act. 9 S. 10). Insgesamt geht es folglich um drei Änderungen, die gegenüber dem homologisierten Spielautomaten vorgenommen worden sind.\nWie es sich mit dem Banknotenleser verhält, kann offen gelassen werden (vgl. 8G.37/2003 act. 1 S. 36/37). Es ist jedoch nicht verständlich, dass die Beschwerdeführerin in den ungewöhnlich ausführlichen Rechtsschriften mit keinem Wort darlegt, aus welchem Grund die Beschriftungen der Tasten geändert worden sind. Entgegen der Zugabe ihres Geschäftsführers macht sie nur geltend, die Taste \"Stake\" habe bereits zum Zeitpunkt der Homologationsverfügung vom 18. Juli 1995 existiert (8G.37/2003 act. 1 S. 22/23). Sie verweist dazu auf ihre Beilagen 13 und 15, zwei Dokumentationen zum Spielautomaten Pentium. Der Beilage 13 in holländischer Sprache aus dem Jahr 1993 ist allerdings zu entnehmen, dass die Tasten damals genau so wie beim homologisierten Automaten beschriftet waren (Beilage 13 S. 11). Erst Beilage 15, die allerdings vom 23. Juli 1997 datiert und somit aus einer Zeit nach der Homologationsverfügung stammt, weist die Beschriftung gemäss dem abgeänderten Gerät auf (Beilage 15 S. 1 unten und S. 10). Auch von der Taste \"Stake\" ist in Beilage 13 im Gegensatz zu Beilage 15 noch nicht die Rede (Beilage 13 S. 12 und Beilage 15 S. 11). Folglich kann die Beschwerdeführerin aus diesen Unterlagen nichts für ihren Standpunkt herleiten. Nachdem sie keine ausreichenden Erklärungen für die von ihr selber anerkannten Änderungen beibringt, steht fest, dass nur die von der ESBK vorgesehene vertiefte technische Prüfung Klarheit in die Angelegenheit bringen kann. Dass der Geschäftsführer zwei Änderungen in der Zwischenzeit rückgängig gemacht hat (8G.37/2003 act. 1 S. 27), ist unerheblich.\n5.\nIn Bezug auf die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen macht die Beschwerdeführerin nur geltend, es lägen keine Hinweise dafür vor, dass Punktegewinne ausbezahlt worden seien, weshalb eine unzulässige \"fishing expedition\" der ESBK vorliege (8G.41/2003 act. 9 S. 65). Davon kann nicht die Rede sein. Selbst die Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine befragte Person ausgesagt hat, sie habe Punktegewinne ausbezahlt (8G.41/2003 act. 9 S. 7). Ob diese Person \"verwirrt\" war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, und ob sie korrekt einvernommen worden ist, ist für das vorliegende Verfahren unwesentlich. Jedenfalls besteht ein hinreichender Anfangsverdacht, der nun im eigentlichen Strafverfahren abzuklären sein wird.\n6.\nDie Beschwerdeführerin beantragt, die Unterlagen seien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu versiegeln. Dieses Verfahren ist mit dem vorliegenden Entscheid erledigt. Folglich ist der Antrag gegenstandslos geworden. Es ist nicht notwendig, die Unterlagen \"aus der Versiegelung zu entlassen\". Auch dieser Antrag der ESBK ist gegenstandslos. Sie kann die beschlagnahmten Unterlagen, die durch die Beschwerdeführerin offenbar versiegelt worden sind (8G.41/2003 act. 1 S. 62), ohne weiteres einsehen und bei ihrer Untersuchung verwenden.\n7.\nDie Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR, Art. 156 Abs. 1 OG).\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 22. Mai 2003\nIm Namen der Anklagekammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:"}