{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-05-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-37-2003_2003-05-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=06.05.2003&to_date=25.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=36&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-05-2003-8G-37-2003&number_of_ranks=253", "Checksum": "1d0d7348bca891b60481a34766f53c0e"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.37/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.37/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.05.2003 8G.37/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.05.2003 8G.37/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsstrafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:14:47", "Checksum": "c83ade710100eb3fcd5027cf5441e07d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.05.2003 8G.37/2003\nRegeste:\nVerwaltungsstrafrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.37/2003 /pai\n8G.41/2003\nUrteil vom 22. Mai 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________ GmbH,\nBeschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Claude Lengyel, Edisonstrasse 24, Postfach 6064, 8050 Zürich,\ngegen\nEidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahme,\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 27. Februar 2003.\nSachverhalt:\nA.\nAm 31. Januar 2003 teilte die Wirtschaftspolizei der Stadt Winterthur der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) mit, es bestehe der Verdacht, dass im Spielsalon D.________ gegen das Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52) verstossen werde, indem an Spielautomaten Roulino Plus und Pentium Punktegewinne an die Spieler ausbezahlt würden.\nDie ESBK eröffnete gegen A.________ von der X.________ GmbH in Zürich eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das SBG.\nB.\nAm 27. Februar 2003 wurde A.________ befragt. Am selben Tag fand im Spielsalon D.________ eine Durchsuchung statt. Vorgefunden wurden nur acht Spielautomaten Pentium. Diese wurden zusammen mit weiteren Gegenständen beschlagnahmt.\nDie X.________ GmbH wendet sich mit Beschwerde vom 3. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss Verfügung vom 27. Februar 2003 seien aufzuheben und die betreffenden Gegenstände seien der Beschwerdeführerin herauszugeben. Es sei das Strafverfahren sofort einzustellen (8G.37/2003 act. 1).\nDie ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (8G.37/2003 act. 4).\nIm zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien mit Eingaben vom 7. und 23. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.37/2003 act. 9 und 12).\nC.\nIm gleichen Verfahren beschlagnahmte die ESBK mit Verfügung vom 4. März 2003 beim Treuhandbüro B.________ sämtliche Buchhaltungsunterlagen der X.________ GmbH bezüglich des Spielsalons D.________ für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2003, die Belege für die Einnahmen aus den Spielautomaten, die Belege bezüglich bar ausgezahlter Punktegewinne und die Bilanz und Erfolgsrechnung mit den entsprechenden Kontoblättern für die angegebene Zeitperiode. Das Treuhandbüro wurde unter Hinweis auf Art. 17 VStrR angewiesen, der Verfügung Folge zu leisten.\nDie X.________ GmbH wendet sich mit Beschwerde vom 10. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahmungen gemäss der Verfügung vom 4. März 2003 seien aufzuheben und die betreffenden Gegenstände seien der Beschwerdeführerin freizugeben. Es sei das gegen sie und gegen ihren Geschäftsführer A.________ eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Weiter stellt sie den prozessualen Antrag, es seien alle Unterlagen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu versiegeln (8G.41/2003 act. 1).\nDie ESBK beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen, und die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen seien aus der Versiegelung zu entlassen (8G.41/2003 act. 4).\nIm zweiten Schriftenwechsel hält die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2003 an ihren Anträgen fest (8G.41/2003 act. 9). Die ESBK beantragt die Abweisung der Beschwerde (8G.41/2003 act. 12).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDie bundesgerichtlichen Verfahren 8G.37/2003 und 8G.41/2003 betreffen dieselbe Angelegenheit. Sie werden deshalb gemeinsam behandelt.\n2.\nDie ESBK wirft die Frage auf, ob Rechtsanwalt Claude Lengyel zur Vertretung der Beschwerdeführerin befugt sei (8G.37/2003 act. 12 S. 15 - 17). Die Frage ist zu bejahen, weil Rechtsanwalt Lengyel, wie die ESBK im zweiten Schriftenwechsel des zweiten Verfahrens selber feststellt, nun eine Vollmacht nachgereicht hat (8G.41/2003 act. 12 S. 2/3). Gemäss dieser Vollmacht vom 30. April 2003 wird Rechtsanwalt Lengyel in Sachen \"A.________/A.________ AG/X.________ GmbH versus ESBK etc. betreffend Strafverfahren Pentium (A.________ AG/X.________/Diverse Beschwerden etc.\" als Rechtsvertreter eingesetzt (8G.41/2003 act. 13 Beilage 4). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Vollmacht die Befugnis für die Beschwerden vom 3. und 10. März 2003 umfasst.\n3.\nSoweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Strafverfahren sei einzustellen, ist darauf nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um die Beschlagnahmen. Ob sich die Beschwerdeführerin oder ihr Geschäftsführer strafbar gemacht haben, ist heute nicht zu prüfen.\n"}